ABGB: § 271 Z 1
Uneinsichtigkeit in Rechtsangelegenheiten, die weit über ein gewöhnliches Maß hinausgeht ("Querulantentum"), ist eine geistige Beeinträchtigung iSd § 271 Z 1 ABGB, die zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters führen kann.
Allerdings setzt die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bzw die Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens zusätzlich die konkrete Gefahr einer Selbstschädigung des Betroffenen voraus. Die Interessen Dritter, der Allgemeinheit oder des Staates rechtfertigen die Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht.