ABGB: § 180, § 189
Für die Entscheidung zwischen Alleinobsorge und Obsorge beider Elternteile ist maßgeblich, welche Obsorgeform besser dem Wohl des Kindes entspricht. Die Obsorge beider Elternteile setzt aber ein Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit voraus.