In dem vom OGH (6 Ob 35/21x = Zak 2021/292, 163) eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-300/21 , Österreichische Post, liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Der Generalanwalt vertritt die Auffassung, dass ein Datenschutzverstoß ohne materiellen oder immateriellen Schaden keine Schadenersatzpflicht nach Art 82 DSGVO auslösen kann und der bloße Ärger über den Verstoß noch keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden begründet.