Nach der Rsp zur Rechtslage vor dem Gewährleistungsrichtlinien-UmsetzungsG (Zak 2021/342, 193) handelte es sich bei der perpetuierenden Wirkung der außergerichtlichen Mängelanzeige nach § 933 Abs 3 ABGB aF um keinen reinen Defensiveinwand des Übernehmers gegen den Entgeltanspruch des Übergebers. Der Übernehmer konnte nämlich trotz Ablaufs der Gewährleistungsfrist in einem Passivprozess die Gestaltungsrechte Preisminderung und Wandlung ausüben und in der Folge einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch geltend machen (zB 10 Ob 506/93). Obwohl die Nachfolgeregelungen (§ 933 Abs 3 S 3 ABGB, § 28 Abs 3 VGG) nun ausdrücklich von einer "Einrede gegen die Entgeltforderung" sprechen, leiten die Autoren insb aus der historischen und teleologischen Gesetzesinterpretation ab, dass sich die Rechtslage nicht verändert hat. In der Einrede der Preisminderung oder Wandlung liege daher weiterhin die Ausübung eines Gestaltungsrechts mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen einschließlich der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung. Bereicherungsansprüche des Übergebers wie des Übernehmers würden erst nach 30 Jahren verjähren.