GOG: § 89d Abs 2
Eine elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigung gilt gem § 89d Abs 2 GOG an dem Werktag (ohne Samstage), der dem Tag des Einlangens im Verfügungsbereich des Empfängers folgt, als zugestellt.
Ortsabwesenheit spielt bei der elektronischen Zustellung keine Rolle. Dass die Kanzlei des Rechtsanwalts, an den die gerichtliche Erledigung im ERV übermittelt worden ist, an den maßgeblichen Tagen nicht besetzt war (hier: 23. und 24. Dezember), kann den Zustellungszeitpunkt nicht hinausschieben.