MRG: § 30 Abs 2 Z 8
Nach der gefestigten jüngeren Rsp ist die Eigenbedarfskündigung etwas leichter möglich, weil die Voraussetzung des dringenden Eigenbedarfs des Vermieters bzw seines Verwandten durch ein "gemäßigteres Verständnis" der Kriterien Notstand und Existenzgefährdung weniger streng beurteilt wird.