ABGB: § 867
Sbg FeuerwehrG: § 36 Abs 8
Vertretungshandlungen können einer bloß teilrechtsfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier: Freiwillige Feuerwehr) nur in den Grenzen ihrer Teilrechtsfähigkeit zugerechnet werden. Außerhalb der Teilrechtsfähigkeit kann die juristische Person nicht berechtigt oder verpflichtet werden. Die Vertretungshandlung könnte nur für den Rechtsträger der teilrechtsfähigen Person wirksam sein, sofern der Vertreter in Wahrheit mit entsprechender Vertretungsmacht für diesen einschreiten wollte.