ABGB: § 231
Ob der Wohnkostenvorteil, den ein im Eigenheim lebender Unterhaltsschuldner hat, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen ist, weil er die Leistungsfähigkeit erhöht, bleibt offen. Voraussetzung für die Einbeziehung wäre jedenfalls, dass keine Wohnkosten (zB Raten für den Wohnkredit) anfallen. Die Behauptungs- und Beweislast trifft das unterhaltsberechtigte Kind.