In 1 Ob 14/21x = Zak 2021/265, 153 hat sich der OGH erstmals mit der Rolle einer Privatstiftung bei der nachehelichen Vermögensaufteilung befasst. Die Autorin leitet aus der Entscheidung ab, dass die Einbringung von Vermögen eines Ehegatten in eine Privatstiftung nicht per se vor Aufteilungsansprüchen schützt. Vermögenswerte, die auch bei Wegdenken der Privatstiftung von der Aufteilung ausgenommen wären (wie Unternehmen und Unternehmensanteile), würden nicht in die Aufteilungsmasse fallen. Die Entscheidung sei zu dem speziellen Fall ergangen, dass das eingebrachte Vermögen aus aktiv betriebenen Unternehmen bestand und der Stifter bisher keine Zuwendungen erhalten hat. Generelle Aussagen zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen vermögenswerte Stifterrechte in die Aufteilung einzubeziehen sind, seien ihr nicht zu entnehmen.