ABGB: § 943, § 1432
NotaktsG: § 1 Abs 1 lit d
Die Formungültigkeit der Schenkung mangels Notariatsaktsform und wirklicher Übergabe ist geheilt, wenn der Geschenkgeber später das Eigentum des Geschenknehmers in einer in Notariatsaktsform errichteten Urkunde bekräftigt und auf sein vorbehaltenes Fruchtgenussrecht verzichtet hat (hier: formungültige Schenkung an eine Privatstiftung; Bestätigung des Eigentumsübergangs in einer Jahre später errichteten Stiftungszusatzurkunde).