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Erweiterung der Antragslegitimation im Grundbuchverfahren

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/554Zak 2022, 294 Heft 15 v. 30.9.2022

GBG: § 76, § 78

Aus der Erweiterung der Antragslegitimation durch § 78 GBG folgt, dass der Pfandgläubiger nicht nur die Eintragung des Pfandrechts, sondern auch die Eintragung des noch nicht verbücherten Eigentumsrechts des Liegenschaftserwerbers und Pfandschuldners beantragen kann.

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