GBG: § 76, § 78
Aus der Erweiterung der Antragslegitimation durch § 78 GBG folgt, dass der Pfandgläubiger nicht nur die Eintragung des Pfandrechts, sondern auch die Eintragung des noch nicht verbücherten Eigentumsrechts des Liegenschaftserwerbers und Pfandschuldners beantragen kann.