LiegTeilG: § 3, § 25 Abs 2
ABGB: § 472
Gem § 25 Abs 2 LiegTeilG erlangen alle auf die Liegenschaft bezogenen Eintragungen durch eine Zuschreibung auch für das zugeschriebene Grundstück Wirksamkeit. Dies bedeutet, dass eine Dienstbarkeit, die auf der ganzen Liegenschaft einverleibt ist, auch das zugeschriebene Grundstück belastet. Der materiell-rechtliche Inhalt der Dienstbarkeit - wie etwa eine räumliche Beschränkung - verändert sich dadurch aber nicht.