Gem § 1 Abs 1 1. COVID-19-JuBG waren verfahrensrechtliche Fristen im Zeitraum von 22. 3. bis 30. 4. 2020 unterbrochen. Nach Ansicht des EuGH (C-18/21 , Uniqa Versicherungen) ist die Anwendung dieser Unterbrechungsregelung auf die 30-tägige Frist für den Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl (Art 16 MahnVO 1896/2006 ) mit dem Unionsrecht vereinbar. Mangels abschließender Regelung in der MahnVO stehe es den Mitgliedstaaten in dem vom Äquivalenz- und vom Effektivitätsgrundsatz gesteckten Rahmen frei, Gründe für die Unterbrechung oder Aussetzung der Einspruchsfrist festzulegen. Der EuGH folgt damit den Schlussanträgen des Generalanwalts (Zak 2022/187, 103). Das Vorabentscheidungsverfahren wurde vom OGH (1 Ob 203/20i = Zak 2021/38, 23) eingeleitet.