§ 11c Abs 2 VersVG sieht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht des Versicherungsnehmers oder Versicherten bezüglich ärztlicher Gutachten vor, die vom Versicherer eingeholt worden sind. In der Rs 7 Ob 72/22x hat der OGH eine analoge Anwendung dieser Regelung auf nicht-ärztliche Gutachten (im konkreten Fall ein kriminaltechnologisches Gutachten) mangels Gesetzeslücke abgelehnt.