Abweichend von der bisherigen Judikatur ist der OGH in 2 Ob 29/22m = Zak 2022/391, 214 zum Schluss gelangt, dass die Urkundeneinheit, die für die Formwirksamkeit fremdhändiger letztwilliger Verfügungen auf mehreren Blättern erforderlich ist, nicht durch Textfortsetzung hergestellt wird, wenn die Verfügung maschinschriftlich verfasst ist. Nach Ansicht des Autors reicht die Textfortsetzung auch bei fremdhändigen Testamenten, die von einem Dritten handschriftlich verfasst wurden, nicht aus. Er empfiehlt, längere Testamente in Form einer notariellen Verfügung iSd § 583 ABGB zu errichten, weil der Notar hier auch die Urkundeneinheit beurkundet.