Nach stRsp sind auch Unternehmenserträge gem § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen, solange sie nicht in eheliches Vermögen umgewidmet worden sind. Die Autorin weist darauf hin, dass der OGH in 1 Ob 211/21t (und ansatzweise bereits in 1 Ob 14/21x = Zak 2021/265, 153) die Nichteinbeziehung thesaurierter Gewinne in die Aufteilungsmasse von zwei zusätzlichen Kriterien abhängig gemacht hat, nämlich einem plausiblen Grund für die Thesaurierung und der fehlenden Missbräuchlichkeit. Diese entspreche dem Normzweck. Die Beweislast für die fehlende Plausibilität oder den Rechtsmissbrauch treffe jene Partei, welche die Aufteilung der Erträge verlangt.