ZPO: § 581, § 582
EheG: § 55a Abs 2
Die Vereinbarung einer obligatorischen Streitschlichtung muss inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen, die aus den gesetzlichen Streitschlichtungsregelungen (wie § 8 VerG oder Art III ZivRÄG 2004) abgeleitet werden können. Insb muss die Auswahl und Bestellung der Schlichter, der Schlichtungsort und die Höchstdauer der vorgerichtlichen Streitbeilegung geregelt sein. Ansonsten ist die Streitschlichtungsklausel mangels Bestimmtheit unwirksam.