GBG: § 21, § 23, § 94 Abs 1
ABGB: § 810
Zwischen der Verlassenschaft und dem Verstorbenen besteht Rechtsidentität. Daher kann ein belastendes Rechtsgeschäft, das der vertretungsbefugte Erbe im Namen der Verlassenschaft abgeschlossen hat, ohne Verstoß gegen § 21 GBG vor der Einantwortung gegen den im Grundbuch als Liegenschaftseigentümer eingetragenen Verstorbenen verbüchert werden. Dies gilt auch dann, wenn für das Rechtsgeschäft keine verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist (hier: Bestandvertrag und Servitutsbestellungsvertrag).