NWG: § 1, § 2
Ein Notweg kann auch zum mittelbaren Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Wegenetz eingeräumt werden (hier: Notweg zur Bergstation einer Seilbahn, an deren Talstation das öffentliche Wegenetz beginnt).
NWG: § 1, § 2
Ein Notweg kann auch zum mittelbaren Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Wegenetz eingeräumt werden (hier: Notweg zur Bergstation einer Seilbahn, an deren Talstation das öffentliche Wegenetz beginnt).