EheG: § 85
Insoweit die Aufteilung des ehelichen Vermögens in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt ist, die im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung getroffen wurde, ist die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens ausgeschlossen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass von der Scheidungsfolgenvereinbarung alle bekannten Vermögenswerte erfasst sind.