EheG: § 74, § 75
Solange der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte eine Lebensgemeinschaft führt, ruht nach der Rsp sein Unterhaltsanspruch.
Eine Lebensgemeinschaft ist eine auf gewisse Dauer angelegte eheähnliche Beziehung. Maßgeblich ist das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, wobei im Sinn eines beweglichen Systems nicht immer alle Elemente vorhanden sein müssen. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist aber unverzichtbar.