ABGB: § 94
Der Erlös, den der Unterhaltspflichtige aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen erzielt hat, ist bei der Unterhaltsbemessung nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil es sich bloß um eine Vermögensumschichtung handelt.
ABGB: § 94
Der Erlös, den der Unterhaltspflichtige aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen erzielt hat, ist bei der Unterhaltsbemessung nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil es sich bloß um eine Vermögensumschichtung handelt.