ABGB: § 364c, § 1236
GBG: § 94 Abs 1
Die aus der ehelichen Gütergemeinschaft unter Lebenden folgende Verpflichtung, nur gemeinsam über eine Liegenschaft zu verfügen, wird durch die Einverleibung des Miteigentums und die Anmerkung "Gütergemeinschaft" bei jedem Miteigentumsanteil (im B-Blatt) mit dinglicher Wirkung auch gegenüber Dritten ausgestattet. Die Eintragung einer Verfügung über einen Miteigentumsanteil im Grundbuch erfordert daher den Nachweis der Zustimmung des anderen Miteigentümers.