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Verdinglichung der Gütergemeinschaft unter Lebenden

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/501Zak 2022, 272 Heft 14 v. 9.9.2022

ABGB: § 364c, § 1236

GBG: § 94 Abs 1

Die aus der ehelichen Gütergemeinschaft unter Lebenden folgende Verpflichtung, nur gemeinsam über eine Liegenschaft zu verfügen, wird durch die Einverleibung des Miteigentums und die Anmerkung "Gütergemeinschaft" bei jedem Miteigentumsanteil (im B-Blatt) mit dinglicher Wirkung auch gegenüber Dritten ausgestattet. Die Eintragung einer Verfügung über einen Miteigentumsanteil im Grundbuch erfordert daher den Nachweis der Zustimmung des anderen Miteigentümers.

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