ABGB: § 1295 Abs 1
Die Folgen eines vereinzelten Elementarereignisses (hier: Starkregen) sind in Bezug auf Verkehrssicherungspflichten nicht mit regelmäßig wiederkehrenden winterlichen Witterungsbedingungen zu vergleichen. Für den ersten Fall muss grundsätzlich keine Vorsorge getroffen werden, um eine möglichst rasche Reaktion sicherzustellen.