ABGB: § 1104, § 1105
Umsatzrückgänge, die sich daraus ergeben, dass Kunden (hier: ua Touristen) aufgrund der gesundheitlichen Risiken der Pandemie ausbleiben, rechtfertigen keine Zinsminderung nach § 1105 ABGB.
Ein pandemiebedingter Umsatzrückgang kann nur dann als Indiz für die eingeschränkte Brauchbarkeit des gemieteten Geschäftslokals dienen, wenn er unmittelbar auf die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des konkreten Mietobjekts (etwa durch behördliche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung) zurückzuführen ist.