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Keine Zinsminderung wegen des allgemeinen Umsatzrückgangs aufgrund der Pandemie

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/475Zak 2022, 256 Heft 13 v. 19.8.2022

ABGB: § 1104, § 1105

Umsatzrückgänge, die sich daraus ergeben, dass Kunden (hier: ua Touristen) aufgrund der gesundheitlichen Risiken der Pandemie ausbleiben, rechtfertigen keine Zinsminderung nach § 1105 ABGB.

Ein pandemiebedingter Umsatzrückgang kann nur dann als Indiz für die eingeschränkte Brauchbarkeit des gemieteten Geschäftslokals dienen, wenn er unmittelbar auf die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des konkreten Mietobjekts (etwa durch behördliche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung) zurückzuführen ist.

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