ABGB: § 873
GewO: § 32 Abs 1 Z 1, § 99 Abs 2
Gem § 873 S 2 ABGB handelt es sich bei einem Irrtum darüber, dass der Vertragspartner über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt, um einen wesentlichen Irrtum, der bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Irrtumsanfechtung berechtigt.