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Ertragsfähigkeit eines Erbhofs

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/470Zak 2022, 255 Heft 13 v. 19.8.2022

AnerbG: § 1

Die Ertragsfähigkeit als Eigenschaft eines Erbhofs entspricht dem Nettoeinkommen, das ein durchschnittlicher Landwirt zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzielen hätte können.

Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit kann von einer Änderung der Bewirtschaftungsart bzw einer Produktionsumstellung (hier: Umstellung auf Bio-Heumilch-Kuhhaltung) ausgegangen werden, wenn diese aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und nicht geradezu ortsunüblich ist. In diesem Fall müssen die - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf einen längeren Zeitraum aufgeteilten - Umstellungskosten einbezogen werden.

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