AnerbG: § 1
Die Ertragsfähigkeit als Eigenschaft eines Erbhofs entspricht dem Nettoeinkommen, das ein durchschnittlicher Landwirt zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzielen hätte können.
Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit kann von einer Änderung der Bewirtschaftungsart bzw einer Produktionsumstellung (hier: Umstellung auf Bio-Heumilch-Kuhhaltung) ausgegangen werden, wenn diese aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und nicht geradezu ortsunüblich ist. In diesem Fall müssen die - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf einen längeren Zeitraum aufgeteilten - Umstellungskosten einbezogen werden.