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Überqueren eines Geh- und Radwegs durch einen Fußgänger

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/445Zak 2022, 238 Heft 12 v. 5.8.2022

ABGB: § 1311

StVO: § 68 Abs 1, § 76

Gem § 68 Abs 1 StVO haben sich Radfahrer auf Geh- und Radwegen so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden. Diese Norm bezweckt den Schutz jener Fußgänger, die sich bereits auf dem Geh- und Radweg befinden. Dass ein Radfahrer einem seitlich herannahenden Fußgänger das Überqueren des Geh- und Radwegs ermöglichen muss, ist daraus nicht ableitbar.

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