NO: § 52
Gem § 52 NO trifft den Notar eine Belehrungspflicht. Das Ausmaß der Belehrung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein Verzicht der Parteien auf die Belehrung ist möglich.
Ein Verstoß des Notars gegen seine Belehrungspflicht führt nicht zur Unwirksamkeit des Notariatsakts.