Gem Art 8 Abs 1 EuZVO 1393/2007 kann der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern oder es binnen einer Woche zurücksenden, wenn es nicht in der Amtssprache des Empfangsstaats oder einer für ihn verständlichen Sprache abgefasst ist. Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass eine Rechtsmittelfrist gegen den Inhalt des Schriftstücks nicht erst nach Ablauf der Wochenfrist des Art 8 Abs 1 EuZVO, sondern gleichzeitig mit dieser zu laufen beginnt, ist nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-7/21 , LKW Walter, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Anlass war die slowenische Rechtslage.