In der Vorabentscheidung C-264/21 , Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia, hat der EuGH klargestellt, dass es - dem Wortlaut des Art 3 Abs 1 Produkthaftungs-RL 85/374/EWG entsprechend - ausreicht, den Namen, das Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anzubringen, um die Eigenschaft als (Quasi-)Hersteller zu erhalten. Der Quasi-Hersteller müsse sich nicht auch noch auf andere Weise als Hersteller ausgeben, um für Produkthaftungsansprüche passiv legitimiert zu sein. Im Ausgangsfall ging es um eine Kaffeemaschine, die von Saeco (einem Tochterunternehmen von Philips) hergestellt worden war und an der die Zeichen Philips und Saeco angebracht waren. Der EuGH ging davon aus, dass ein Produkt mehrere (Quasi-)Hersteller haben kann, die der Geschädigte wahlweise in Anspruch nehmen kann.