Nach Darstellung des Autors ist die Behandlung von Geschenken, die beide Ehegatten gemeinsam von Dritten erhalten haben, bei der nachehelichen Vermögensaufteilung in Lit und Rsp umstritten. Während solche Geschenke in einigen älteren OGH-Entscheidungen grundsätzlich in die Aufteilung einbezogen wurden (zB 2 Ob 25/10f = Zak 2011/84, 50), tendierten jüngere Entscheidungen des Fachsenats zur Auffassung, dass es sich um kein der Aufteilung unterliegendes Vermögen handelt (zB 1 Ob 191/18x = EF-Z 2019/43). Nach Ansicht des Autors sprechen teleologische und systematische Argumente dafür, die Ausnahmeregelung für Drittgeschenke (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG) auch auf Geschenke an beide Ehegatten anzuwenden. Bei der Aufteilung zu berücksichtigen seien nur Erträge aus dem Geschenk, die auf Beitragsleistungen der Ehegatten beruhen, sowie werterhöhende Aufwendungen der Ehegatten.