ABGB: § 918, § 921
Die Regelungen der §§ 918 ff ABGB zum Schuldnerverzug sind bei Dauerschuldverhältnissen bis zum Beginn der Dauerleistung anwendbar. Bis zum Vollzug des Bestandverhältnisses kann daher von einem Bestandvertrag (hier: Pacht) wegen Verzugs zurückgetreten werden (hier: Verzug des Pächters mit bereits bei Vertragsabschluss fälligen Zahlungen für Kaution, Vertragserrichtung, Gebühren und Inventar).