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Schadenersatz nach Rücktritt vom Unternehmenspachtvertrag wegen Verzugs des Pächters

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/401Zak 2022, 217 Heft 11 v. 15.7.2022

ABGB: § 918, § 921

Die Regelungen der §§ 918 ff ABGB zum Schuldnerverzug sind bei Dauerschuldverhältnissen bis zum Beginn der Dauerleistung anwendbar. Bis zum Vollzug des Bestandverhältnisses kann daher von einem Bestandvertrag (hier: Pacht) wegen Verzugs zurückgetreten werden (hier: Verzug des Pächters mit bereits bei Vertragsabschluss fälligen Zahlungen für Kaution, Vertragserrichtung, Gebühren und Inventar).

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