ABGB: § 877, § 932 Abs 4
Schon nach dem ersten misslungenen Verbesserungsversuch des Übergebers kann der Übernehmer auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung oder Wandlung umsteigen.
Der Übernehmer kann auf der Mängelbehebung beharren und dem Übergeber einen weiteren Verbesserungsversuch gewähren. Sobald er dies dem Übergeber mitgeteilt hat, ist er an seine Entscheidung gebunden und kann nicht mehr ohne neuen Grund einen sekundären Behelf geltend machen.