ABGB: § 364 Abs 2
ZPO: § 226, § 406
Nach Ansicht der Vorinstanz ist das Krähen von Hähnen, das in der Nachbarwohnung sowohl untertags als auch in der Nacht regelmäßig deutlich wahrnehmbar ist, in einem dicht besiedelten Gebiet in Wien eine ortsunübliche und wesentliche Beeinträchtigung, gegen die mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage vorgegangen werden kann. Diese Beurteilung ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).