Nach der Rsp und der überwiegenden Lit ist eine vorfrageweise Beurteilung der Abstammung im Verlassenschaftsverfahren nicht möglich. Die Abstammung vom Verstorbenen muss mit Wirkung gegenüber jedermann festgestellt sein (zB 8 Ob 48/21y = Zak 2021/468, 258). Der Autor geht davon aus, dass die Beurteilung als Vorfrage in zwei Ausnahmefällen doch möglich ist. Erstens dann, wenn die rechtliche Inexistenz eines Vaterschaftsanerkenntnisses geltend gemacht wird (siehe 10 Ob 71/15m = Zak 2016/132, 73). Zweitens dann, wenn öffentliche Urkunden, welche die Abstammung unmittelbar beweisen, fehlen und die Abstammung durch andere öffentliche Urkunden indirekt nachgewiesen werden soll.