JN: § 28 Abs 1 Z 2
Fluggastrechte-VO: Art 7
Für eine Klage, mit der Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 gegen ein türkisches Flugunternehmen geltend gemacht werden sollen, kann nicht gem § 28 Abs 1 Z 2 JN durch den OGH ein zuständiges Gericht in Österreich bestimmt werden. Die Rechtsverfolgung im Ausland ist nicht unzumutbar, weil ein Vollstreckungsabkommen mit der Türkei besteht (BGBl 1992/571) und das türkische Recht vergleichbare Fluggastrechte bei Verspätung und Nichtbeförderung vorsieht ("SHY-Verordnung").