EKHG: § 2 Abs 2
§ 2 Abs 2 EKHG nimmt Kfz mit einer Maximalgeschwindigkeit von 10 km/h von der Gefährdungshaftung aus. Die Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit durch eine elektronische Einrichtung, die nicht ohne erheblichen Aufwand überwunden werden kann, reicht für diesen Ausnahmetatbestand aus.