WEG: § 30 Abs 1 Z 6
Das Minderheitsrecht, durch das Gericht einen Verwalter oder vorläufigen Verwalter bestellen zu lassen (§ 30 Abs 1 Z 6 WEG), setzt bei bestehender Selbstverwaltung voraus, dass deren Aufrechterhaltung unmöglich oder untunlich ist. Der Antragsteller muss daher ein wichtiges Interesse an der Fremdverwaltung darlegen.