VKrG: § 16 Abs 1
ABGB: § 7, § 1333, § 1336 Abs 3
Eine richtlinienkonforme Interpretation ist nur im Rahmen der nationalen Auslegungsregeln möglich. Nach stRsp darf der normative Gehalt der nationalen Regelung dadurch nicht grundlegend neu bestimmt werden. Der generelle Umsetzungswille des nationalen Gesetzgebers reicht nicht aus, um bei klarer nationaler Rechtslage auf eine Lücke zu schließen, die richtlinienkonform durch Analogie geschlossen werden kann.