AußStrG: § 173 Abs 1
ABGB: § 167 Abs 3, § 258 Abs 4, § 281 Abs 3
Die Genehmigung von Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators richtet sich nicht nach § 810 ABGB, sondern - gem § 281 Abs 3 iVm § 258 Abs 4 ABGB - nach den Regeln des § 167 Abs 3 ABGB. Die genehmigungsbedürftigen Maßnahmen des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs dürfen nur dann genehmigt werden, wenn sie für die Verlassenschaft vorteilhaft sind.