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Genehmigung von Verwaltungshandlungen des Verlassenschaftskurators

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/342Zak 2022, 193 Heft 10 v. 1.7.2022

AußStrG: § 173 Abs 1

ABGB: § 167 Abs 3, § 258 Abs 4, § 281 Abs 3

Die Genehmigung von Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators richtet sich nicht nach § 810 ABGB, sondern - gem § 281 Abs 3 iVm § 258 Abs 4 ABGB - nach den Regeln des § 167 Abs 3 ABGB. Die genehmigungsbedürftigen Maßnahmen des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs dürfen nur dann genehmigt werden, wenn sie für die Verlassenschaft vorteilhaft sind.

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