ABGB: § 480, § 492, § 844
Mangels abweichender Vereinbarung besteht eine Grunddienstbarkeit (hier: Wegerecht) gem § 844 S 4 ABGB nach Teilung der herrschenden Liegenschaft zugunsten aller Teilstücke fort. Dies bedeutet, dass durch die Teilung mehrere selbstständige Dienstbarkeiten zugunsten der Teilstücke entstehen.