ABGB: § 249, § 1311
Die Verhaltenspflichten des Erwachsenenvertreters bzw Sachwalters bezwecken ausschließlich den Schutz des Betroffenen vor Rechtsnachteilen. Eine Haftung des Erwachsenenvertreters für Vermögensnachteile Dritter kommt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht in Betracht.