In der Ausnahmesituationsklausel in Art 7.1.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2006 (ARB 2006), die die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen in Ausnahmesituationen vom Versicherungsschutz ausnimmt, sah der OGH in 7 Ob 42/21h keine gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers iSd § 879 Abs 3 ABGB. Der OGH legte diese Klausel dahin aus, dass für einen Prozess, den ein Hotelier gegen seine Betriebsunterbrechungsversicherung in Zusammenhang mit behördlichen Betriebsschließungen und Betretungsverboten aufgrund der COVID-19-Pandemie anstrebt, keine Deckung in der Rechtsschutzversicherung besteht. Auf vergleichbare Ausnahmesituationsklauseln in den ARB 2007 und 2015 ist die Entscheidung aufgrund abweichender Formulierung nicht direkt übertragbar.