Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-70/20 , Altenrhein Luftfahrt, handelt es sich bei einer harten Landung, die zu einer Verletzung eines Fluggastes (hier: Bandscheibenvorfall) führt, nicht um einen Unfall iSd Art 17 Abs 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ), wenn sie noch im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs lag. Das Vorabentscheidungsersuchen stammt vom OGH (2 Ob 138/19m = Zak 2020/104, 63). Zum Unfallbegriff des MÜ siehe auch EuGH C-532/18 , Niki Luftfahrt = Zak 2020/4, 4.