Nach hA muss bei den akzessorischen Sicherheiten Bürgschaft und Pfandrecht Gläubigeridentität bei Forderung und Sicherheit bestehen. Der Autor weist darauf hin, dass in bestimmten Konstellationen eine Aufspaltung der Gläubigerpositionen sinnvoll ist. Insb gelte dies für die Sicherheitentreuhand, bei der ein Treuhänder die Kreditsicherheiten hält. Deren Zulässigkeit sei in Sondergesetzen anerkannt (zB § 11 Abs 2 BTVG). Aber auch allgemein gebe es keinen Grund, die Pfandbestellung an einen nicht forderungsberechtigten Treuhänder nicht zuzulassen. Das Erfordernis der Gläubigeridentität sei weder vom Gesetz vorgegeben noch aus der Akzessorietät oder dem Sicherungszweck des Pfandrechts ableitbar.