Nach Ansicht des Autors führt die COVID-19-Pandemie grundsätzlich nur dann zum Zinsentfall bzw zur Zinsminderung nach §§ 1104 f ABGB bei Geschäftsraummieten, wenn der bedungene Gebrauch des Mietobjekts durch betriebsbeschränkende Maßnahmen, die zur Eindämmung hoheitlich angeordnet werden (wie Betretungsverbote und Begrenzungen der Kundenzahl oder Öffnungszeiten), aufgehoben oder eingeschränkt ist. Das pandemiebedingte Sinken der Kundenfrequenz alleine rechtfertige keine Zinsminderung, solange nicht die Auslegung des Mietvertrags ergibt, dass der Vermieter eine bestimmte Ertragsfähigkeit zugesichert hat. Für die Bemessung der Zinsminderung könne der Umsatzrückgang zwar einen Anhaltspunkt bilden. Eine Gleichsetzung des prozentuellen Rückgangs mit dem Minderungssatz sei jedoch nicht angebracht, weil der Umsatzrückgang auch auf anderen Faktoren beruhen könne. Die objektive Möglichkeit, einen Liefer- oder Abholservice anzubieten, schließe eine vollständige Mietzinsbefreiung aus, auch wenn der Mieter davon nicht Gebrauch macht.