In 5 Ob 166/17y = Zak 2017/735, 433 hat der OGH einen Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Indikation als schwere Eheverfehlung der Ehefrau qualifiziert, weil diese den Ehemann und Vater vor ihrer Entscheidung nicht einmal angehört und sich um Konsens bemüht hat. Insoweit stimmt der Autor der Entscheidung zu. Ein Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen des Mannes, dem der Versuch einer einvernehmlichen Lösung vorangegangen ist, stellt seiner Ansicht nach hingegen keine Eheverfehlung dar.